Steuerbefreiung von Ladestrom und der Überlassung eines Ladesgeräts

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit des elektrischen Aufladens von Elektro- und Hybridautos sowie für die zeitweise Überlassung einer Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung Stellung genommen.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat seit dem 1.1.2017 den vom Arbeitgeber gewährten Vorteil für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ebenso steuerfrei gestellt wie die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung des Arbeitnehmers. Die Steuerbefreiung gilt bis zum 31.12.2030.

Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF erläutert die einzelnen Voraussetzungen der Steuerbefreiung, wie z. B. den Begriff des Elektro- bzw. Hybridfahrzeugs, des Aufladeorts oder der Ladevorrichtung. Zudem äußert sich das Ministerium zu den vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten und geht auf die Übereignung der Ladevorrichtung auf den Arbeitnehmer ein. Die folgenden Punkte sind hervorzuheben:

  • Zu den Elektrofahrzeugen gehören auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen sind. Dies ist der Fall, wenn sie eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h erreichen.
  • Das Aufladen muss im Betrieb des Arbeitgebers erfolgen oder aber in einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen i. S. des Aktiengesetzes, nicht aber bei ei-nem fremden Dritten.
  • Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für ein privates Elektro- oder Hybridfahrzeug, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Erstattet der Arbeitgeber jedoch die vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten für einen Dienstwagen, ist die Erstattung als Auslagenersatz steuerfrei. Zur vereinfachten Berechnung des Auslagen-ersatzes können Pauschalen angesetzt werden, die – je nach Zeitraum und nach Lademöglichkeit beim Arbeitgeber – zwischen 10 € und 70 € monatlich betragen. Durch den Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten.
  • Steuerfrei ist auch die zeitweise Überlassung (unentgeltlich als Leihe oder verbilligt als Miete) einer betrieblichen Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge zur privaten Nutzung. Hierzu gehört nicht die Übereignung einer derartigen Ladevorrichtung. Zur privaten Nutzung gehört auch die Verwendung der Ladevorrichtung für andere Einkunftsarten, wenn z. B. der Arbeitnehmer mit seinem aufgeladenen Elektrofahrzeug zu seiner vermieteten Immobilie fährt.
  • Übereignet der Arbeitgeber die Ladevorrichtung dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt, gilt die Steuerbefreiung zwar nicht; jedoch kann dieser Vorteil mit einem Steuersatz von 25 % auf die Kosten für die Anschaffung des Lagegeräts (inkl. Umsatzsteuer) pauschal versteuert werden.

Hinweise: Die Steuerbefreiung für das Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers gilt nicht für dessen Geschäftsfreunde und Kunden. Aus Billigkeitsgründen wendet die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit für das Aufladen auch auf Elektrofahrräderan, die nicht als Kfz einzustufen sind. Zu beachten ist, dass der Vorteil aus dem Aufladen bzw. der zeitweisen Überlassung der Ladevorrichtung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. Eine Entgeltumwandlung ist also nicht begünstigt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die mit 25 % pauschal versteuerten Beträge müssen allerdings durch Belege nachgewiesen und diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt werden.