Aufgabegewinn bei einem beschränkt abziehbaren häuslichen Arbeitszimmer
Gibt ein Unternehmer seine Tätigkeit auf und gehörte zu seinem Betriebsvermögen ein häusliches Arbeitszimmer, für das die gesetzliche Abzugsbeschränkung galt, ist bei der Ermittlung des Aufgabegewinns lediglich der Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers abzuziehen. Der Buchwert ist nicht um die Abschreibungen zu erhöhen, die wegen der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für das häusliche Ar-beitszimmer nicht abgezogen werden konnten. Hintergrund: Gibt ein Unternehmer seinen Betrieb oder seine selbständige Tätigkeit auf, ist ein Aufgabegewinn zu ermitteln. Für die entnommenen Wirtschaftsgüter wird der sog. gemeine Wert als Erlös angesetzt und hiervon der Buchwert abgezogen. Sachverhalt: Der Kläger war beratender Ingenieur und gab seine Tätigkeit am 31.12.2001 auf. Zu seinem Betriebs-vermögen gehörte seit 1997 ein häusliches Arbeitszimmer. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer konnte er nur in Höhe der damaligen Abzugsbeschränkung von 2.400 DM (heute: 1.250 €) als Betriebsausgaben abziehen, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete; daher wirkte sich die Abschreibung auf das Arbeitszimmer steuerlich nicht aus. Das Finanzamt zog bei der Ermittlung des Auf-gabegewinns den Buchwert des Grund und Bodens sowie des Gebäudes ab. Der Kläger begehrte hingegen, dass der Buchwert des Gebäudes um die (nicht abziehbaren) Ab-schreibungen des Arbeitszimmers in Höhe von ca. 65.000 DM erhöht wird, die im Zeitraum 1997 bis 2001 wegen der Abzugsbeschränkung nicht abgezogen werden konnten und auf diese Weise der Aufgabegewinn gemin-dert wird. Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab: Bei der Ermittlung eines Aufgabegewinns wird nur der Buchwert der bei der Aufgabe entnommenen Wirtschafts-güter abgezogen. Der Buchwert ist nicht um die nicht ab-ziehbaren Abschreibungen zu erhöhen. Auch wenn die Abschreibungen nicht abziehbar waren, haben sie doch den Buchwert gemindert und wurden le-diglich außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzugerech-net. Es gibt auch keine Korrekturmöglichkeit bezüglich des Buchwerts. Denn anderenfalls würde die Abzugsbe-schränkung für häusliche Arbeitszimmer bei der Ermitt-lung des Aufgabegewinns wieder rückgängig gemacht werden. Hinweis: Der BFH hält es verfassungsrechtlich nicht für geboten, die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeits-zimmer im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns rückgängig zu machen. In der Praxis sollte daran gedacht werden, dass sich ein häusliches Arbeitszimmer in einer eigenen Immobilie für einen Unternehmer zwar zunächst steuerlich vorteilhaft auswirkt, bei einer Aufgabe oder Veräußerung des Unter-nehmens den Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn erhöht, wenn der Wert der Immobilie, in der sich das häusliche Arbeitszimmer befindet, gestiegen ist. Die Wertsteigerung, die auf das Arbeitszimmer entfällt, unterliegt der Besteuerung.