Verkauf eines überwiegend privat genutzten Pkw des Betriebsvermögens
Hat der Unternehmer einen Pkw, den er lediglich zu 25 % betrieblich nutzt, seinem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet, kann er die laufenden Aufwendungen im Er-gebnis nur zu 25 % absetzen; bei einer Veräußerung ist dagegen der vollständige Gewinn aus dem Verkauf steu-erpflichtig. Eine Kürzung des Gewinns um 75 %, dem Anteil der privaten Nutzung, ist nicht zulässig.
Hintergrund: Wirtschaftsgüter, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, können dem gewillkürten Be-triebsvermögen zugeordnet werden. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Nutzung mindestens 10 % beträgt.
Sachverhalt: Der Kläger war als Schriftsteller und Gutachter freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er erwarb im Jahr 2008 einen Pkw, den er zu 75 % privat und zu 25 % betrieblich nutzte und seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordne-te. Die Privatnutzung versteuerte er mit den anteiligen Aufwendungen, so dass er im Ergebnis nur 25 % der Auf-wendungen steuerlich absetzen konnte. Im Jahr 2013 war der Pkw bereits vollständig abgeschrieben. Der Kläger verkaufte ihn nun für 28.000 €. Das Finanzamt behandelte diesen Betrag als steuerpflichtig, während der Kläger der uffassung war, dass der Gewinn nur im Umfang der be-trieblichen Nutzung i. H. von 25 % (= 7.000 €) anzusetzen war. Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab: Der Gewinn betrug 28.000 €, da der Pkw bereits vollstän-dig abgeschrieben war. Dieser Gewinn ist in voller Höhe steuerpflichtig. Denn der Pkw gehörte zum gewillkürten Betriebsvermögen, so dass die stillen Reserven, d. h. die Differenz zwischen dem Verkaufswert und dem Buchwert, in vollem Umfang zum Betriebsvermögen gehörten. Unbeachtlich ist, dass sich die Abschreibung des Pkw im Zeitraum 2008 bis 2013 nur in Höhe von 25 % auf den Gewinn ausgewirkt hatte, weil die Abschreibungen im Umfang von 75 % als Entnahme angesetzt wurden. Zwi-schen der Privatnutzung einerseits und der Veräußerung andererseits ist nämlich zu unterscheiden. Daher besteht kein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwi-schen der Privatnutzung und der späteren Veräußerung. In der Trennung zwischen Privatnutzung und Veräuße-rung liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Be-steuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder gegen das objektive Nettoprinzip.
Hinweise: Das Urteil gilt sowohl im Fall der Bilanzierung als auch im Fall der Einnahmen-Überschussrechnung. Der Gewinn wäre auch dann in vollem Umfang steuerpflichtig, wenn der Kläger die Privatnutzung nach der sog. 1 %-Methode versteuert hätte. Dem Kläger war dieser Weg allerdings versperrt, weil die 1 %-Methode eine mehr als 50 %ige betriebliche Nutzung voraussetzt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Zuordnung eines überwiegend privat genutzten Pkw zum Betriebsvermögen sorgfältig geprüft werden sollte. Die laufenden Aufwendun-gen wirken sich nur im Umfang der betrieblichen Nutzung aus, während der spätere Gewinn bei einer Veräußerung oder Entnahme in vollem Umfang steuerpflichtig ist.